Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Bibliothek


§ 1 Aufgaben der Bibliothek

1.    Die Bibliothek der Trägergesellschaft für Geisteswissenschaftliche Bildung gGmbH ist in erster Linie Literatur- und Informationszentrum für die Mitglieder und Studierenden der Akademie und des Instituts für Waldorfpädagogik. Darüber hinaus steht die Bibliothek externen Interessenten zur Information offen.

2.    Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie
- ihren Bestand zur Benutzung in den Räumen der Bibliothek bereitstellt,
- ihn zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
- Internetbenutzung mit eigenen und Bibliotheksrechnern ermöglicht,
- aufgrund ihrer Kataloge, Informationsmittel und Bücherbestände Auskünfte erteilt,
- Kopien aus ihren Beständen ermöglicht.

 

§ 2 Zulassung zur Benutzung

1.    Die Zugehörigkeit zur Akademie und zum Institut für Waldorfpädagogik begründet zugleich das Recht zur Benutzung der Bibliothek. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch persönliche Anmeldung gegen Vorlage eines gültigen Studierenden-, bzw. Personalausweises. Die BenutzerInnen erkennen mit ihrer Anmeldung in der Bibliothek die Benutzungsordnung als verbindlich an.

 

§ 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

1.    Die Zulassung zur Benutzung endet für Studierende mit ihrer Exmatrikulation.

2.    Die BenutzerInnen sind verpflichtet, vor Beendigung des Benutzungsverhältnisses alle aus der Bibliothek entliehenen Medien zurückzugeben. Darüber hinaus haben sie ihre sonstigen aus dieser Benutzungsordnung bestehenden Pflichten gegenüber der Bibliothek zu erfüllen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

1.    Die BenutzerInnen der Bibliothek haben das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Dienstleistungen.

2.    Die BenutzerInnen haben die von ihnen benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen.

3.    Entstandene Mahngebühren, bei Leihfristüberschreitung, sind unverzüglich zu begleichen.

4.    Erinnerungen per Mail sind eine reine Kulanzdienstleistung der Bibliothek. Bei Nichterhalt, aus technischen und/oder organisatorischen Gründen, sind Mahngebühren gleichermaßen zu begleichen.

5.    Die Prüfung der Leihfristen auf dem Bibliothekskonto ist in der Eigenverantwortung aller BenutzerInnen.

6.    Bei Verlust oder Beschädigung der benutzten Medien verpflichten sich die BenutzerInnen Schadensersatz zu leisten.

7.    In den Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen Interesse der BenutzerInnen Ruhe zu bewahren. Der Gebrauch von Mobiltelefonen, Rauchen, Essen und Trinken (mit Ausnahme von Wasserflaschen) sind nicht gestattet.

8.    Namens- und Adressänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

9.    Die BenutzerInnen dürfen den frei zugänglichen Regalen Bücher entnehmen und an einem Arbeitsplatz der Bibliothek einsehen.

10.    Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.



§ 5 Öffnungszeiten

1.    Die Öffnungszeiten der Bibliothek orientieren sich an den Erfordernissen von Lehre und Studium. Sie werden von der Bibliotheksleitung festgelegt und durch Aushang und auf der Homepage bekanntgegeben.

2.    Aus besonderen Gründen können die Öffnungszeiten modifiziert werden. Schließungszeiten bzw. geänderte Öffnungszeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.

 

§ 6 Ausleihe

1.    Mitarbeiter und Studierende der Akademie und des Instituts können alle in der Bibliothek vorhandenen Medien, die nicht unter die Einschränkung von § 7 fallen, zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entleihen.

2.    Die Anzahl der von BenutzerInnen gleichzeitig entliehenen Medien ist auf 20 begrenzt.

3.    Die Ausleihe wird am dafür aufgestellten Selbstverbucher selbständig von den Benutzern durchgeführt. Dazu wird der Bibliotheksausweis gebraucht. Bei technischen Störungen des Ausleihvorgangs ist das Buch den Bibliotheksmitarbeiterinnen vorzulegen.

4.    Es ist nicht gestattet, Medien aus der Bibliothek mitzunehmen, deren Entleihung nicht ordnungsgemäß registriert worden ist. Zuwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt.

5.    Bereits anderweitig entliehene Medien können vorgemerkt werden.

6.    Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.

 

§ 7 Ausleihbeschränkungen

1.    Von der Ausleihe ausgeschlossen sind:
- die als Präsenzbestand gekennzeichneten Medien (farbiger Punkt)
- Medien aus dem Bestand der Handapparate
- Zeitschriftenhefte
- gebundene Zeitschriftenjahrgänge
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bibliotheksleitung die Benutzung außerhalb der Bibliothek genehmigen.

2.    Die Bibliothek hat das Recht, Medien von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung oder Benutzung einzuschränken, wenn eine derartige Einschränkung im Interesse aller Benutzer oder zur Schonung der Medien geboten ist.

 

§ 8 Leihdauer

1.    Die Leihdauer beträgt für Medien vier Wochen, für Mitarbeiter gelten besondere Leihfristen.

2.    Die Leihfrist kann bis zu zweimal verlängert werden, sofern keine Vormerkung vorliegt.



§ 9 Entgelte

1.    Die Benutzung der Bibliothek ist für Studierende und Mitarbeiter des Instituts und der Akademie unentgeltlich.

2.    Benötigte Kopien sind kostenpflichtig.

3.    Für Fernleihen wird ein Entgelt von 1,50 Euro pro Medium erhoben.

4.    Bei Überschreiten der Leihfrist fallen, ohne dass es einer Erinnerung durch die Bibliothek bedarf, Säumnisentgelte an. Sie betragen pro Medium und Woche 1,00 Euro.

5.    Für die Erstellung von zusätzlichen Mahnbriefen (vierte und fünfte Mahnung) fällt ein Bearbeitungsentgelt von insgesamt  4,50 Euro an.

 

§ 10 Beachtung von Urheberrechten

1.    Die Beachtung von Urheberrechten obliegt den Benutzer.

 

§ 11 Haftungsausschluss bei Benutzungsleistungen

1.    Die Bibliothek der Trägergesellschaft für Geisteswissenschaftliche Bildung haftet nicht für Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.

2.    Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von Benutzer mitgebracht wurden.

 

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung kann die Bibliotheksleitung einen befristeten Ausschluss von der Benutzung oder eine Nutzungsbeschränkung aussprechen. Ein besonders schwerwiegender Verstoß kann zum dauerhaften Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung führen. In diesem Fall entscheidet der Geschäftsführer der Trägergesellschaft für Geisteswissenschaftliche Bildung gGmbH. Alle entstandenen Verpflichtungen aus dieser Benutzungsordnung bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

 

§ 13 Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung

Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Februar 2019 in Kraft.