Fehlen bei Prüfungen

Ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Thema Annullierung von Prüfungsanmeldungen finden Sie hier:
Informationsblatt des Prüfungsamts: Modulabschlussprüfungen Anmeldung und Rücktritt

1. Allgemein

Die Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge sehen vor, dass nach Ablauf der Rücktrittsfrist von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen eine Prüfungsanmeldung nur noch aus triftigen Gründen annulliert werden kann. Eine Krankheit ist ein triftiger Grund, wenn die Studierenden dies dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen.

2. Was benötige ich für den Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit?

Sie benötigen einen Annullierungsantrag und ein ärztliches Attest.
Einen Annullierungsantrag finden Sie hier:
Annullierungsantrag (Rücktritt von Prüfungen aufgrund von Krankheit)

3. Anforderungen an das ärztliche Attest

Das ärztliche Attest muss Folgendes enthalten:

  • Dauer der Krankheit
  • Medizinische Befundtatsachen (für medizinische Laien verständlich) bzw. die Art, der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung
  • Untersuchungstag, Untersuchungszeit
  • Stempel und Unterschrift des Arztes, Ausstellungsdatum

Achtung: Eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ („gelber Schein“) oder Schülerbescheinigung reichen nicht aus!  Erfüllt ein eingereichtes Attest nicht alle der oben genannten Anforderungen, kann dem Annullierungsantrag nicht stattgegeben werden.

4. Der Abbruch einer Prüfung aus Krankheitsgründen ist grundsätzlich nicht zulässig

Von den Studierenden wird im Falle der Erkrankung erwartet, dass sie die entsprechenden Konsequenzen ziehen und von der Prüfung zurücktreten. Es wird ebenso erwartet, dass der behandelnde Arzt die Vertretbarkeit einer Prüfung aus ärztlicher Sicht eingeschätzt hat. Nimmt ein Prüfling dennoch an einer Prüfung teil, obgleich er seine Prüfungsunfähigkeit kannte oder den Umständen nach kennen musste, so handelt er auf sein eigenes Risiko. In diesem Falle kann man sich weder nach Erbringen der Prüfungsleistung, noch beim Abbruch der Prüfung auf die Prüfungsunfähigkeit berufen.

Also: Kann man trotz Krankheit an einer Klausur teilnehmen? Ja, aber auf eigenes Risiko.

Ist die Krankheit und die daraus resultierende Prüfungsunfähigkeit vor/während der Prüfung für den Prüfling nicht bekannt oder erkennbar und bricht der Studierende die Prüfung ab, muss ein Arzt dies attestieren. Beim Abbruch einer Prüfung ist unverzüglich ein Arzt oder der ärztliche Bereitschaftsdienst aufzusuchen.

5. Was bedeutet „unverzüglich“?

Antrag und Attest sind wiederum unverzüglich im Prüfungsamt vorzulegen. Der Arzt muss spätestens am Tag der nicht absolvierten Prüfung konsultiert werden (an einem Samstag wäre ein ärztlicher Notdienst aufzusuchen). Annullierungsantrag und ärztliches Attest müssen spätestens drei Werktage (Werktag = Montag - Freitag) nach der nicht angetretenen Prüfung im Prüfungsamt eingegangen sein (persönliche Abgabe, Abgabe durch Vertreter, Einwurf in Fristenbriefkasten, Einschreiben – Datum des Poststempels gilt). Nur damit wird die Ausschlussfrist gewahrt!

Der Hausbriefkasten ist nicht geeignet für den fristgerechten Eingang von Antrag und Attest beim Prüfungsamt. Der Einwurf in den Hausbriefkasten wahrt nicht die Frist!

6. Bescheid über einen Annullierungsantrag

Die stattgegebenen Annullierungen werden spätestens beim offiziellen Notenaushang vom Prüfungsamt veröffentlicht. Die Meldung zu diesen Prüfungen wird annulliert. Wird dem Antrag auf Annullierung nicht stattgegeben, so erhalten die Prüflinge einen schriftlichen Bescheid. Die entsprechende Prüfungsleistung wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Informationen

Emel Ipbueken
+49 (0) 621/48 44 01-18
emel.ipbueken@alanus.edu

Selina Moltrecht (für M.A. Beratung und Leitung im heilpädagogischen und inklusiven Feld)
+49 (0) 621/309 48-53
selina.moltrecht@alanus.edu